Lieferantenkodex

Version 4.0 | Stand 22. Juli 2026

 

1 Präambel

Die SprintEins GmbH  (im Folgenden „SprintEins“) entwickelt und betreibt softwarebasierte Lösungen, die von Unternehmen verschiedenster Branchen genutzt werden. Unsere Kunden vertrauen uns sensible Daten, kritische Geschäftsprozesse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an. Dieses Vertrauen verpflichtet uns und alle, die in unserem Namen oder in unserem Auftrag handeln und tätig sind, sorgfältig mit diesen Daten und Informationen umzugehen.

Die Einhaltung von Recht und Gesetz sowie vertraglicher Vereinbarungen und die Wahrnehmung ökologischer, sozialer und ökonomischer Verantwortung gleichermaßen sind grundlegende Prinzipien in der Unternehmensführung von SprintEins.

Dieser Lieferantenkodex geht daher über die bloße Einhaltung von Recht und Gesetz hinaus. Neben gegenseitigem Vertrauen ist die Einhaltung der in diesem Lieferantenkodex nachfolgend beschriebenen Leitlinien für die Zusammenarbeit mit SprintEins unabdingbar. Geschäftspartner von SprintEins sind natürliche oder juristische Personen, die Lieferungen oder Leistungen erbringen, ohne Mitarbeitende von SprintEins oder mit SprintEins verbundene Unternehmen zu sein.

Der Lieferantenkodex ist Bestandteil aller Verträge mit SprintEins und von  Lieferanten rechtsverbindlich einzuhalten. 

 

2 Informationssicherheit

Informationssicherheit ist für SprintEins von zentraler Bedeutung. Wir erwarten von allen Lieferanten, dass sie angemessene und nachweisbare Maßnahmen zum Schutz von Informationen treffen. 

 

2.1 Allgemeine Anforderungen

Lieferanten müssen ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) betreiben oder gleichwertige Kontrollmaßnahmen nachweisen, die dem Stand der Technik entsprechen. Als Referenzrahmen gelten insbesondere:

  • ISO/IEC 27001 (bevorzugter Zertifizierungsnachweis)
  • VDA-ISA
  • TISAX (für Lieferanten im Automotive-Umfeld)
  • BSI IT-Grundschutz
  • der NIS2-Richtlinie und des NIS2-Umsetzungsgesetzes (NIS2UmsuCG)

 

2.2 Zugangs- und Zugriffskontrolle

  • Zugriff auf SprintEins-Systeme, -daten oder -infrastruktur ist auf das notwendige Minimum zu beschränken (Least-Privilege-Prinzip).
  • Alle Zugänge sind mit Mehr-Faktor-Authentifizierung (MFA) abzusichern, sofern technisch möglich.
  • Zugangsdaten dürfen nicht geteilt oder in unverschlüsselter Form gespeichert werden.
  • Ausscheidende Mitarbeitende eines Lieferanten sind unverzüglich aus allen SprintEins-Systemen zu entfernen.

 

2.3 Datenhaltung und Übertragung

  • Daten von SprintEins oder deren Kunden dürfen ausschließlich in vereinbarten Systemen und Regionen/Ländern gespeichert werden. 
  • Die Übertragung von Daten hat grundsätzlich verschlüsselt zu erfolgen (TLS 1.2 oder höher). 
  • Lokale Speicherung auf privaten Endgeräten ist ohne ausdrückliche Genehmigung zumindest in Textform (per E-Mail) untersagt.

 

2.4 Sichere Softwareentwicklung

Lieferanten, die im Auftrag von SprintEins Software entwickeln, verpflichten sich zur Einhaltung anerkannter Entwicklungsstandards, insbesondere:

  • OWASP Top 10 als Mindestmaßstab für die Anwendungssicherheit 
  • regelmäßige Code-Reviews und statische Codeanalyse
  • Einsatz ausschließlich aktueller, gepatchter Abhängigkeiten (Dependency Management)
  • keine Hardcodierung von Zugangsdaten oder Secrets in Quellcode oder Repositories 

 

2.5 Sicherheitsvorfälle und Meldepflicht

Im Falle eines Sicherheitsvorfalls, der die Systeme oder Daten, sowohl von SprintEins als auch unserer Kunden betreffen könnte, ist SprintEins unverzüglich nach Bekanntwerden zumindest in Textform an isb@sprinteins.com zu informieren. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Art und Umfang des Vorfalls
  • Betroffene Systeme und Daten
  • Bereits eingeleitete Gegenmaßnahmen
  • Ansprechpartner beim Lieferanten

 

2.6 Endgerätesicherheit

  • Alle Endgeräte, die für Tätigkeiten im Auftrag von SprintEins genutzt werden, müssen vollständig verschlüsselt sein (z. B. BitLocker, FileVault). 
  • Aktuelle Antivirus-/EDR-Lösung ist verpflichtend. 
  • Auf die verwendeten Betriebssysteme und Anwendungen sind schnellstmöglich Sicherheitsupdates aufzuspielen und zu installieren.

 

3 Datenschutz

Lieferanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für SprintEins personenbezogene und sonstige Daten verarbeiten, müssen die geltenden datenschutzrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen uneingeschränkt einhalten.

 

3.1 Allgemeiner Schutz von Daten und sicherheitsrelevanten Informationen

Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zu SprintEins zugänglich gemachten oder überlassenen Informationen und Daten, insbesondere personenbezogene Daten, sicherheitsrelevante Informationen, Produktdaten und verbundene Dienstdaten im Sinne des EU Data Act, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zu verarbeiten.

Der Lieferant trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik, um die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der betroffenen Systeme und Daten zu schützen.

Eine Weitergabe an Dritte oder Subunternehmer ist nur zulässig, soweit sie für die Vertragsdurchführung erforderlich, rechtlich zulässig und durch gleichwertige Vertraulichkeits- und Schutzpflichten abgesichert ist.

Personenbezogene Daten dürfen nur im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden; eine Verarbeitung oder Offenlegung erfolgt nur bei Bestehen einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Soweit Daten nach dem Data Act bereitzustellen sind, bleiben die Rechte des Dateninhabers zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sicherheitsrelevanten Informationen unberührt; Schutzmaßnahmen und etwaige Beschränkungen der Datenbereitstellung dürfen den gesetzlich vorgesehenen Datenzugang jedoch nicht unangemessen beeinträchtigen.

Der Lieferant wird seine Mitarbeitenden und die mit Zustimmung von SprintEins eingesetzten Subunternehmen entsprechend verpflichten und nach Aufforderung die Einhaltung dieser Pflichten nachweisen.

Nach Beendigung der Zusammenarbeit oder auf Verlangen sind die betroffenen Daten und Unterlagen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht, unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu sperren.

 

3.2 DSGVO-Konformität betreffend Schutz personenbezogener Daten

  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich auf Basis einer geeigneten Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfolgen. 
  • Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung, Berichtigung) sind zu unterstützen. 
  • Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) nach Art. 32 DSGVO sind umzusetzen und auf Anfrage nachzuweisen.

 

3.3 Auftragsverarbeitung

Lieferanten, die im Auftrag von SprintEins personenbezogene Daten verarbeiten, handeln als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO. Vor Beginn der Datenverarbeitung ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit SprintEins abzuschließen.
 

3.4 Drittlandtransfers

Die Übermittlung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Großbritanniens oder der Schweiz ist nur zulässig, wenn in dem betreffenden Staat ein angemessenes datenschutzrechtliches Schutzniveau sichergestellt ist, z. B. durch Angemessenheitsbeschluss oder die Vereinbarung geltender Standardvertragsklauseln.  SprintEins ist rechtzeitig vorab zumindest per E-Mail zu informieren.

 

4 Vertraulichkeit

Alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten Informationen über SprintEins, deren Kunden, Produkte, Prozesse und Technologien sind von dem Lieferanten nach Maßgabe der nachstehenden Vorgaben vertraulich zu behandeln:

  • Vertrauliche Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die diese für ihre Aufgaben zwingend benötigen (Need-to-know-Prinzip). 
  • Vertrauliche Unterlagen sind sicher vor dem Zugriff von Dritten zu verwahren und nach Beendigung der Zusammenarbeit vollständig zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten, es sei denn es besteht eine zeitlich beschränkte Aufbewahrungspflicht des Lieferanten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten im Übrigen nicht zu. 
  • Die Vertraulichkeitspflicht besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
  • Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn:
    • die Information von dem Lieferanten als Empfänger unabhängig von den von SprintEins erlangten Informationen entwickelt worden ist; 
    • die Information zum Zeitpunkt der Offenlegung durch SprintEins dem Lieferanten bereits bekannt ist; 
    • der Lieferant diese nach der Offenlegung durch SprintEins rechtmäßig von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht erlangt hat; 
    • die Information zum Zeitpunkt der Offenlegung durch SprintEins allgemein bekannt ist oder nach Offenlegung allgemein bekannt wird; 
    • der Lieferant zu der Weitergabe vorab ausdrücklich zumindest in Textform jeweils von SprintEins ermächtigt worden ist; 
    • der Lieferant aufgrund einer Rechtsvorschrift oder behördlichen Anordnung zur Weitergabe verpflichtet ist. In diesem Fall hat der Lieferant – soweit zulässig – den Absender über die beabsichtigte Weitergabe vorab zumindest in Textform zu informieren und die gesetzlich zulässigen und erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten; 
    • die Informationen nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) für eine Meldung an eine interne oder externe Meldestelle rechtmäßig verwendet werden oder soweit eine Offenlegung von Informationen nach dem HinSchG zulässig ist; 
    • eine der Ausnahmen gemäß § 5 GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) vorliegt.

 

5 Compliance & Recht
 

5.1 Gesetzliche Anforderungen

Lieferanten verpflichten sich zur uneingeschränkten Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen in den Staaten, in denen sie entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen tätig sind. Dies umfasst insbesondere:

  • Arbeits- und Sozialrecht;
  • Exportkontroll- und Sanktionsrecht;
  • Steuer- und Handelsrecht.

 

5.2 Antikorruption und Interessenkonflikte

Allgemeine Anforderungen an den Lieferanten in diesem Kontext sind: 

  • Bestechung, Korruption, Geldwäsche und unlautere Einflussnahme sind in jeder Form untersagt. 
  • Interessenkonflikte sind SprintEins unverzüglich offenzulegen. 
  • Geschenke und Zuwendungen an SprintEins-Mitarbeitende dürfen einen symbolischen Wert nicht überschreiten. 
  • Lieferanten etablieren wirksame interne Maßnahmen zur Verhinderung und Meldung von Betrug, Geldwäsche und Unterschlagung.
     

SprintEins toleriert keine Korruption. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Verbots jeder Art der Korruption, Bestechung, Unterschlagung und Erpressung. Er ist verpflichtet, wenigstens die in diesem Zusammenhang geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. 

Der Lieferant hat es zu unterlassen, unrechtmäßig einen Vorteil für sich selbst, eine einzelne Person, ein Unternehmen oder einen Amtsträger zu fordern, anzunehmen, anzubieten oder zu gewähren, um eine unternehmerische Entscheidung oder eine Entscheidung im öffentlichen Sektor zu beeinflussen (einschließlich des Erwirkens einer Beschleunigung bei der Leistungserbringung). Dies gilt auch für Zuwendungen wie Geschenke, Bewirtungen und Einladung zu Veranstaltungen. Auch bei Spenden und Sponsoring ist der Lieferant zur Einhaltung der hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtet. 

Der Lieferant hat geeignete Systeme zu betreiben, um seine Verpflichtungen, die sich aus dieser Regelung in Ziffer 5.2. ergeben, einzuhalten, Verstöße hiergegen zu identifizieren und derartigen Verstößen vorzubeugen.

 

5.3 Wettbewerbsrecht

Absprachen, die den Wettbewerb einschränken, sind untersagt. Lieferanten handeln im Einklang mit den geltenden kartellrechtlichen Vorschriften.

Bei seiner Geschäftstätigkeit respektiert der Lieferant die Regeln des fairen und freien Wettbewerbs. 

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des einschlägigen Kartell- und Wettbewerbsrechts. Er hat Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die eine Beschränkung des freien Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, zu unterlassen. Insbesondere wird der Lieferant das Verbot beachten, mit seinen Wettbewerbern vertrauliche wettbewerbsrelevante Informationen auszutauschen, Preisabsprachen mit diesen zu treffen oder eine den Wettbewerb beeinträchtigende Aufteilung von Märkten oder Kunden mit diesen abzustimmen. 

Weiterhin wird der Lieferant seinen Kunden nicht die Preise vorschreiben, die sie ihren eigenen Kunden berechnen, sondern die Kunden des Lieferanten müssen die Konditionen und Preise ihrer eigenen Verkäufe selbst entscheiden können. 

Der Lieferant hat das Verbot der unlauteren geschäftlichen Handlungen einzuhalten. Insbesondere hat er es zu unterlassen, durch aggressive geschäftliche Handlungen die Entscheidungsfreiheit seiner Vertragspartner in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen. 

Auch hat er herabsetzende oder verunglimpfende Äußerungen über Wettbewerber und deren Produkte zu unterlassen; weiterhin hat er irreführende geschäftliche Handlungen (z. B. durch irreführende Angaben im Rahmen seiner Werbung) zu unterlassen. 

Auch im Rahmen seiner Werbung hat der Lieferant sich fair zu verhalten und unterliegt der Verpflichtung, dass die dort gemachten Angaben (insbesondere in Bezug auf die von ihm angebotenen Produkte und Leistungen) wahrheitsgemäß sein müssen.

 

 
5.4 Künstliche Intelligenz

Der Lieferant stellt bei der Entwicklung oder dem Einsatz künstlicher Intelligenz die Einhaltung geltender Gesetze und Vorschriften sicher. Dabei hat er sicherzustellen, dass der Einsatz künstlicher Intelligenz nachvollziehbar, verantwortungsvoll und unter angemessener menschlicher Kontrolle erfolgt.
 

 

5.5 Schutz geistigen Eigentums

Der Lieferant hält alle einschlägigen national und international geltenden Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums und sonstiger Schutzrechte ein. Dies gilt insbesondere für Urheberrechte, Designs, Marken und Patente.

Darüber hinaus achtet der Lieferant darauf, alle erforderlichen Nutzungsrechte zu besitzen, um Schutzrechtsverletzungen sowie die Aneignung fremder geistiger Leistung (Plagiat) zu vermeiden.

 

 

5.6 Internationaler Handel

Die Vertragspartner von SprintEins haben alle nationalen und internationalen Handelsregelungen, Zoll-, Ausfuhr- (Export) sowie Embargobestimmungen zu beachten, um sicherzustellen, dass alle anwendbaren nationalen und internationalen Sanktionen und Handelsembargos eingehalten werden. Sofern notwendig, sind die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um Sanktionsverstöße zu vermeiden.

 

 

5.7 Geldwäsche

Der Lieferant hat als Vertragspartner von SprintEins die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Anordnungen zur Geldwäscheprävention sicherzustellen.

 

6 Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung

SprintEins bekennt sich zu verantwortungsvollem, unternehmerischem Handeln und erwartet von seinen Lieferanten ein hohes Maß an Engagement für den Umweltschutz und zum nachhaltigen Handeln.

Die Vertragspartner von SprintEins verpflichten sich alle geltenden nationalen Gesetze, Vorschriften und Normen zum Umweltschutz einzuhalten. Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragspartner dazu, Ressourcen so weit wie möglich zu schonen sowie Umweltbelastungen und -risiken zu minimieren.

Dies beinhaltet die Etablierung und die fortlaufende Entwicklung der eigenen Produktionsprozesse und -stätten, um sicherzustellen, dass Umweltauswirkungen (z. B. durch Energie- und Wasserverbrauch, Abwasser, unsachgemäße Landnutzung, Luft-, Lärm- und Geruchsemissionen, Abfälle und Gefahrstoffe) identifiziert und systematisch betrachtet werden.

 

6.1 Umwelt

  • Einhaltung aller geltenden Umweltgesetze und -vorschriften; 
  • Angemessener Umgang mit Ressourcen; Reduktion von Emissionen und Abfällen, wo wirtschaftlich vertretbar; 
  • Bevorzugter Einsatz zertifizierter Rechenzentren (z. B. ISO 50001, Green IT).

 

6.2 Soziale Standards

Lieferanten verpflichten sich zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sowie der folgenden Mindeststandards:

 

6.2.1 Verbot von Kinderarbeit

  • Die Lieferanten halten sich an die ILO-Konventionen zum Mindestalter und zum Schutz junger Arbeitnehmer unter 18 Jahren. 
  • Das Alter von Beschäftigten ist im Rahmen der Einstellung anhand eines gültigen Ausweisdokuments zu prüfen und zu dokumentieren. 
     

6.2.2 Verbot von Zwangsarbeit

  • Jede Beschäftigung muss freiwillig erfolgen. Zwang, Drohung oder Einschüchterung sind untersagt.
  • Mitarbeitenden steht es frei, ein bestehendes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlich geltenden Kündigungsfristen zu beenden.
     

6.2.3 Vereinigungsfreiheit und faire Vergütung

  • Das Recht der Beschäftigten, sich frei zu vereinigen, Gewerkschaften beizutreten und an Tarifverhandlungen teilzunehmen, ist zu respektieren, soweit gesetzlich zulässig. 
  • Alle Mitarbeitenden erhalten eine faire, transparente Vergütung mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. 
  • Arbeitszeiten und -bedingungen müssen den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
     

6.2.4 Antidiskriminierung und Belästigungsverbot

  • Diskriminierung aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder anderen geschützten Merkmalen ist untersagt.
  • Jede Form von Belästigung – verbal, körperlich oder anderweitig – wird nicht toleriert. 
  • Lieferanten stellen sicher, dass Mitarbeitende Verstöße intern melden können, ohne Nachteile befürchten zu müssen.
     

 

7 Subunternehmer

Lieferanten, die Teile ihrer Leistungen an Subunternehmen weitergeben wollen, sind verpflichtet:

 

  • SprintEins vorab rechtzeitig entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen über die Beauftragung von Subunternehmen zu informieren und eine Zustimmung zumindest in Textform von SprintEins einzuholen, es sei denn die Beauftragung dieses Subunternehmens ist bereits vereinbart. 
  • Die Verantwortung für die Einhaltung des Lieferantenkodex durch beauftragte Subunternehmen verbleibt beim Lieferanten als direktem Vertragspartner von SprintEins.
     

8 Nachweispflicht durch Selbstauskunft und Zertifikate

Lieferanten sind verpflichtet, auf Anfrage von SprintEins aktuelle Nachweise über die Einhaltung dieses Lieferantenkodex zu erbringen. Akzeptierte Nachweisformen sind:

 

  • Aktuelle Zertifizierungen (ISO 27001, TISAX, SOC 2 etc.);
  • Ausgefüllte Selbstauskunftsfragebögen; 
  • Sicherheitsberichte oder Penetrationstest-Zusammenfassungen. 

 

9 Weiterentwicklung Lieferantenkodex / Ansprechpartner
 

9.1 Versionierung

SprintEins behält sich das Recht vor, diesen Lieferantenkodex weiterzuentwickeln und ihn regelmäßig zu aktualisieren, z. B. in Fällen relevanter gesetzlicher Neuerungen oder Änderungen. Bei Neuerungen und wesentlichen Änderungen werden Lieferanten vorab informiert. Die jeweils aktuelle Version ist stets unter
https://sprinteins.com/lieferantenkodex abrufbar.

 


9.2 Ansprechpartner

Bei Fragen zu diesem Lieferantenkodex oder zur Meldung von Verstößen kann sich der Lieferant an folgende Kontaktstellen von SprintEins wenden:

10 Hinweisgebersystem

Lieferanten und deren Mitarbeitende können Verstöße gegen diesen Lieferantenkodex oder sonstiges Fehlverhalten anonym über das Hinweisgebersystem von SprintEins melden:

Hinweise melden: report.proliance360.com/sprinteins-gmbh 

Das System steht externen Hinweisgebern offen und gewährleistet vertrauliche Bearbeitung gemäß den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG).

 

11 Erklärung des Lieferanten und Einverständnis mit dem Lieferantenkodex/Einhaltung Pflichten sowie Rechtsfolgen
 

11.1 Rechtsverbindlichkeit

Mit Unterzeichnung eines Vertrags mit SprintEins oder durch ausdrückliche Bestätigung erklärt der Lieferant, mit den Vorschriften dieses Lieferantenkodex einverstanden zu sein. Er verpflichtet sich, alle darin enthaltenen Anforderungen und Verpflichtungen bei der Lieferung von Produkten sowie Erbringung von Dienstleistungen für SprintEins einzuhalten. 

Der Lieferant verpflichtet sich ferner, den Inhalt des Lieferantenkodex seinen Mitarbeitenden, Beauftragten und Subunternehmern, deren Tätigkeit SprintEins zugestimmt hat, in verständlicher Weise zu kommunizieren und alle angemessenen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass auch diese sich an die Pflichten sowie Anforderungen des Lieferantenkodex oder entsprechende Standards halten. 

Die Regelungen von speziellen Vereinbarungen wie NDA (Non-Disclosure-Agreement), Auftragsverarbeitungsvertrag, Subunternehmervertrag etc. gehen den Verpflichtungen des Lieferantenkodex bei Regelungswidersprüchen vor.
 


11.2 Sorgfaltspflichten des Lieferanten

Der Lieferant hat in angemessener Weise Risiken von Verstößen gegen den Lieferantenkodex im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu identifizieren und zu minimieren. 

Hierfür hat er ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzurichten und eine Person festzulegen, die für dessen Überwachung zuständig ist. Der Lieferant hat eine Risikoanalyse durchzuführen, um die Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln. Bei festgestellten Risiken hat der Lieferant unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ergreifen. 

Stellt der Lieferant fest, dass ein Verstoß gegen den Lieferantenkodex in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat der Lieferant unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. Ist die Abhilfe bei einem unmittelbaren Zulieferer nicht möglich, ist ein Konzept mit einem konkreten Zeitplan zur Abhilfe zu erstellen und umzusetzen. 

Der Lieferant hat durch Einrichtung eines angemessenen unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens sicherzustellen, dass ihn Personen auf Risiken von Verstößen oder Verstöße gegen den Lieferanten vertraulich und ohne persönliche Nachteile hinweisen können, gleich ob es sich um Verstöße des Lieferanten oder dessen unmittelbarer oder mittelbarer Zulieferer handelt.
Die o. g. Risikoanalyse sowie die Wirksamkeit seiner Präventions- oder Abhilfemaßnahmen und seines Beschwerdeverfahrens hat der Lieferant einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen bzw. zu überprüfen und SprintEins zu unterrichten. Die Erfüllung der o. g. Pflichten hat der Lieferant unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren und die Dokumentation mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
 


11.3 Melde- und sonstige Mitwirkungspflichten des Lieferanten

Erlangt der Lieferant Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht eines Verstoßes gegen den Lieferantenkodex begründen, wird er dies SprintEins unverzüglich in Textform mitteilen. 

Die Meldung hat an die hierfür von SprintEins eingerichtete interne Meldestelle per Telefon unter +49 711 67418279 oder per E-Mail an isb@sprinteins.com zu erfolgen. 

Ist der Lieferant aus Gründen des Daten- oder Geschäftsgeheimnisschutzes an einer Mitteilung oder sonstigen Unterrichtung gehindert, kann er deren Abgabe von der vorherigen Abgabe einer Vertraulichkeits- und Geheimhaltungserklärung durch SprintEins abhängig machen.


11.4 Audits

Unabhängig von einem (Verdacht auf einen) Verstoß ist der Lieferant damit einverstanden, dass SprintEins die Einhaltung des Lieferantenkodex durch geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen überprüft, wie insbesondere durch Einsicht in die Dokumentation gemäß Ziffer 11.2. die Abgabe von Selbstbeurteilungen, die Befragung von Mitarbeitenden oder Besichtigungen vor Ort (nachfolgend ins-gesamt: „Audits“); einer Voranmeldung von Audits bedarf es nicht.

Im Rahmen der Audits wird der Lieferant SprintEins oder von SprintEins beauftragten Dritten („Auditoren“) Auskunft erteilen und auf Verlangen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewähren; vor-stehender Ziffer 11.3 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

Vorstehender Absatz gilt entsprechend für Audits bei unmittelbaren Zulieferern des Lieferanten, die der Lieferant auf Verlangen von SprintEins zu ermöglichen und wofür er sich gegenüber den Subunternehmern entsprechende Rechte einräumen zu lassen hat.
 


11.5 Rechtsfolge bei Verstößen

Verstößt der Lieferant durch ein Verhalten (Tun oder Unterlassen) gegen den Lieferantenkodex, wird SprintEins den Lieferanten in Textform auffordern, sein Verhalten innerhalb einer angemessenen Frist so zu ändern, dass der Verstoß gegen den Lieferantenkodex unterbunden bzw. beseitigt wird (Abmahnung). 

Ändert der Lieferant sein Verhalten nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann SprintEins jedes von dem Verhalten betroffene Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.
 

Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nicht, wenn der Lieferant eine Änderung seines Verhaltens ernsthaft und endgültig verweigert hat, ihm eine Änderung nach der Natur des Verstoßes unmöglich ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fristsetzung oder Abmahnung unangemessen erscheinen lassen (wie beispielsweise bei einem wiederholten oder schwerwiegenden Verstoß). 

Weitergehende Rechte von SprintEins insbesondere ein möglicher Anspruch auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.
 

Dieser Kodex ist kein abschließendes Regelwerk. Er ersetzt nicht die vertraglichen Einzelvereinbarungen, sondern ergänzt sie.